Schutzkonzept für Besuchsmöglichkeiten im Altenheim St. Ludwig
Die bisherigen Besuchsbeschränkungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen haben dazu beigetragen, das Risiko einer Infektionsübertragung zu verringern. Sie stellen jedoch gleichzeitig einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner dar. Auch ist festzustellen, dass insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen damit der Gefahr ausgesetzt werden, dass sich ihr Allgemein- und auch ihr Gesundheitszustand verschlechtern, da das Besuchsverbot zu einer Vereinsamung führen kann.
In diesem Schutzkonzept sind deshalb Kriterien aufgeführt, welche das Ziel haben, dass Infektionsrisiko für den Bewohner, den Mitbewohnern und dem Pflegenden soweit wie möglich zu reduzieren.
Besuchsverbote bleiben weiterhin bestehen für: · Wenn der/ die Besucher*in oder Angehörige*r des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen, oder · Solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach §30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. · Wenn bei dem /der Besucher*in ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat. Dieses Besuchsverbot endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion besteht. Die Einrichtungsleitung kann abweichend hiervon im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Bei Auftreten eines meldepflichtigen Ausbruchsgeschehens in Rahmen eines COVID-19 Falles haben jedwede Besuche zumindest bis zu einer erfolgten Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zu unterbleiben. Sofern die Einrichtung in Absprache mit dem Gesundheitsamt Maßnahmen einleitet, die eine Weiterverbreitung des Virus ausschließt, können Besuche wieder zugelassen werden. Besuche die unabhängig des greifenden Schutzkonzeptes immer zu ermöglichen sind: · Seelsorgerinnen und Seelsorger · Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare · Sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist · Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung · im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach · im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige · Besuche sind auf das erforderliche Maß zur Ausübung der Geschäfte zu reduzieren. |
Die Daten zur Risikobewertung werden täglich auf folgender Internetseite soziales.hessen.de abgerufen und durch die Einrichtungsleitung bewertet. Die o.g. Maßnahmen können durch Allgemeinverfügungen des Kreises bzw. einer Landes-verordnung durch das Land Hessen aufgehoben und neu bestimmt werden. Sofern diese vorhanden sind werden die Besuche in den Einrichtungen nach den in der Allgemeinverfügung und/oder Landesverordnung genannten Maßnahmen gestaltet. |
Die Häufigkeit der Besuche, Dauer und der Besucheranzahl pro Besuch richtet sich nach der jeweiligen Inzidenz des Kreises (siehe Tabelle oben) sofern keine anderen Regelungen durch den Landkreis oder des Landes Hessen getroffen worden sind. Sind Regelungen durch den Landkreis oder des Landes Hessen vorhanden, richtet sich die Häufigkeit und die Besucheranzahl pro Besuch nach den Maßgaben der Verordnung bzw. Allgemeinverfügung. Die Besucheranzahl, der zeitgleich stattfindenden Besuche ist in den Einrichtungen individuell begrenzt. Zur Einhaltung der maximalen Besucheranzahl werden die Besucher gebeten bei der Anmeldung eine Einschätzung der Besuchsdauer, sofern diese nicht beschränkt ist zu geben. |
Im Einzelfall können abweichende Besuchszeiten individuell vereinbart werden in Abhängigkeit mit den zeitlichen und personellen Ressourcen der Einrichtung. Die jeweiligen Zeitkorridore können durch eine Mittagspause oder Pausen zur Desinfektion der Kontaktflächen unterbrochen sein. |
Jeder Besuch ist grundsätzlich spätestens ein Tag vor Antritt des Besuches telefonisch, per Mail oder dem Terminportal anzumelden. Die Besucheranfragen werden über eine Besucherliste/Wochenplan in der Einrichtung koordiniert. Vollständiger Name des/ der Besuchers*in und des/ der Bewohners*in sowie Datum und Uhrzeit des Besuches werden durch die Einrichtung bei Terminvereinbarung registriert. Die Besucherliste wird durch die Verwaltung aufbewahrt. Bei Bewohner*innen die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, sollten Spaziergänge und Außenaufenthalte aus organisatorischen Gründen ebenfalls spätestens ein Tag vorher angemeldet werden. Spaziergänge und Außenaufenthalte zählen nicht als Besuch in der Einrichtung. Die Besucher registrieren sich bei Eintritt über einen QR-Code mit dem Smartphone bei der Luca App. In der App müssen sie sich mit ihrem vollständigen Namen, Telefonnummer und Anschrift einmal registrieren. Besucher ohne Smartphone können sich mittels eines Schlüsselanhängers, der über unsere Einrichtung bezogen werden kann, einscannen. Wir unterstützen sie bei der Registrierung ihres Schlüsselanhängers. Ebenso kann mittels eines Tablett, welches durch die Einrichtung bereitgestellt ist, ein Kontaktformular ausgefüllt werden. Für Besucher, die zum ersten Mal in der Einrichtung sind, stehen Mitarbeitende zur Verfügung, die sie in die Hygienemaßnahmen einweisen und den Ablauf erklären. Mit dem Anmelden mit der Luca App bestätigt der Besucher, dass die Hygienemaßnahmen zur Kenntnis genommen wurden. Des Weiteren wird dadurch bestätigt, dass keine Ausschlussgründe für einen Besuch vorliegen und der Besucher aktuell keine COVID-19 Symptome zeigt. Die Besucher müssen sich bei Verlassen der Einrichtung in der Luca App abmelden. |
· Die Registrierung in der Luca App muss erfolgt sein · Besucher*innen erhalten bei Bedarf bei Eintritt in die Einrichtung je nach Impfstatus eine medizinische OP-Maske oder eine FFP2-, KN95-, N95 oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil. Diese müssen für die komplette Besuchsdauer getragen werden (Ausnahme siehe unten). · Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren bis einschließlich 15 Jahren können eine medizinische OP-Maske tragen. · Händedesinfektion vor Betreten der Einrichtung · Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m während der kompletten Besuchsdauer (Ausnahme siehe unten) · Die Besucher*innen begeben sich auf direktem Weg zum Bewohnerzimmer bzw. den Besucherräumlichkeiten und meiden den Kontakt zu Mitarbeitenden und anderen Bewohner*innen |
Unterschreitung des Mindestabstandes: Sofern während des Besuches im Bewohnerzimmer vorher und hinterher bei Besucher*innen und Bewohner*innen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig. Bei Bewohnenden die nicht als vollständig geimpft oder genesen gelten, besteht die Verpflichtung des Tragens eines MNS weiterhin. Absetzen des MNS: In den eigenen Bewohnerzimmern kann der MNS abgezogen werden, sofern alle Bewohnenden in dem Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sind. Kinder unter 6 Jahren fallen nicht unter die Maskenpflicht. |
In der Einrichtung kann regelhaft kein Antigen-Test durchgeführt werden. Besucher*innen müssen ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mitbringen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 24 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Dies gilt nicht für: · Geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr.2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung · Genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr.4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Geimpfte Personen müssen auf Verlangen einen nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gültigen Impfnachweis vorweisen. Genesene Personen müssen auf Verlangen einen nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gültigen Genesenen Nachweis vorweisen. Kinder bis 12 Jahren müssen ein negatives Testergebnis nachweisen, diese können nicht durch uns getestet werden. Ohne negatives Testergebnis besteht ein Betretungsverbot. |
· Bei Besuchen stehen den Bewohner*innen und Besucher*innen Mitarbeitende zur Verfügung, welche bei der Einhaltung der Hygiene-Richtlinien unterstützen. · Bei Spaziergängen außerhalb der Einrichtung werden die Besucher*innen und Heimbewohner*innen über die erforderliche Hygienemaßnahmen zum Schutze der Heimbewohner*innen nach Rückkehr informiert, beraten und ausgestattet. · Bei Besuchen auf den Wohnbereichen bzw. in den Einzelzimmern wird im Vorfeld der Besuch auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Wohle aller im Heim lebenden und arbeitenden Menschen aufgeklärt. |
Die Besuche finden überwiegend in den Bewohnerzimmern statt, hierbei sind bei einem Mehrbettzimmer die unten genannten Regelungen zu beachten. Bei schlechtem Wetter oder auf Wunsch stehen in der Einrichtung die oben genannten Besucherräumlichkeiten nach Absprache zur Verfügung. Besucherräumlichkeiten müssen so dimensioniert sein, dass der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Die Räumlichkeiten werden durch Tische so gestaltet, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden kann. Nach jedem Besuch sind die Kontaktflächen desinfizierend zu reinigen. Die Freiflächen werden so gestaltet, dass die Einhaltung der Hygienerichtlinien gewährleistet ist. |
Besuche auf dem Bewohnerzimmer sind unter folgenden Voraussetzungen gestattet: · Es handelt sich um ein Einzelzimmer. · Der/die Bewohner*in bewohnt ein Mehrbettzimmer allein oder der/ die Mitbewohner*in ist mit dem Besuch einverstanden und verlässt für diesen Zeitraum das Zimmer bzw. beide Bewohner*innen sind vollständig geimpft. · Es wird auch im Bewohnerzimmer der Mindestabstand von 1,5 m jederzeit eingehalten (siehe Ausnahme oben). · Gründliche Händedesinfektion vor und nach dem Besuch. · Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der kompletten Dauer des Besuches. · In einem Mehrbettzimmer ist nur der Besuch einer*s Bewohners*in möglich. Besuche haben zeitversetzt zu erfolgen. · Im Anschluss an einen Besuch ist das Zimmer ausreichend zu lüften. · Kontaktflächen sind mittels Wischdesinfektion desinfizierend zu reinigen. |
Das Verlassen der Einrichtung durch die Bewohner*innen ist jederzeit möglich. Durch die einrichtungsinterne Risikobewertung wird dieses Recht nicht eingeschränkt. Angehörige können ebenfalls jederzeit ihre Angehörigen abholen und/oder mit nach Hause nehmen. Es gelten die Regelungen der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Das heißt, dass jede*r Bewohner*in sich unter Beachtung der o.g. Regelungen wie jede andere Bürgerin oder jeder andere Bürger im öffentlichen Raum bewegen dürfen und sich auch mit Angehörigen oder anderen Personen treffen kann. Das gilt auch für Personen, die im Rollstuhl sitzen und von ihren Angehörigen oder anderen Personen z.B.: für einen Spaziergang abgeholt werden. Eine Begegnung außerhalb der Einrichtung mit Dritten wird nicht als Besuch gewertet. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. Eine Absonderung- bzw. Schutzmaßnahme bei Rückkehr nach einem Wochenendbesuch ist nicht notwendig. |
Aufgrund der Handlungsempfehlung des HMSI (vom 29.06.2020) finden die Besuche während den Hitzeperioden vorrangig in schattigen Plätzen auf den Außenflächen oder in den Bewohnerzimmern statt. Für Besuche in den Bewohnerzimmern gelten die Hygieneregeln siehe oben Regelungen für Besuche in einem Bewohnerzimmer. |
Sofern nicht anders vom Gesundheitsamt angeordnet, können Gemeinschaftsaktivitäten wohnbereichsübergreifend angeboten werden. Bei Kontakten vollständig geimpfter Bewohner*innen untereinander (ohne Anwesenheit ungeimpfter Personen) kann auf das Einhalten des Mindestabstandes und das Tragen eines Mundschutzes verzichtet werden. Bei einer Impfquote von >90% unter den Bewohner*innen können Gemeinschaftsaktivitäten auch ohne Einhaltung des Abstandsgebotes ermöglicht werden. Nichtgeimpfte Personen sind schriftlich über ein erhöhtes Infektionsrisiko bei Teilnahme aufzuklären. |
Alle in diesem Schutzkonzept beschriebenen Maßnahmen und Regelungen können durch eine gültige Landesverordnung und/oder einer Allgemeinverfügung der jeweiligen Landkreise als nichtig erklärt werden. In diesem Falle gelten die Maßnahmen und Regelungen aus der Allgemeinverfügung bzw. aus der Landesverordnung. |
Hygienerichtlinien für Besucher:
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JOHANNESBUND GGMBH
ALTENHEIM ST. LUDWIG
Georgenstr. 15
64331 Weiterstadt
Tel.: 06150-1320
Fax.: 06150-132184
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Termine nach Vereinbarung
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